Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Präambel
DatArt SA (nachfolgend „der Auftragnemer“ genannt) erbringt Beratungs-, Integrations-, Wartungs- und spezifische Entwicklungsleistungen für digitale Lösungen wie SAP zum Nutzen des Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
Durch die Art dieser Tätigkeiten entsteht zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ein besonderes Vertrauensverhältnis. Ziel dieser Rahmenbedingungen ist es, durch klare, ausgewogene und faire Regeln gegenseitiges Vertrauen zu schaffen.
2. Geltendes Recht
Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten folgende rechtliche Rahmenbedingungen :
- Der zwischen den beiden Parteien unterzeichnete Vertrag
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Schweizer Recht
Vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen des Schweizer Rechts gelten im Falle von Widersprüchen zwischen einzelnen Bestimmungen die in der oben angegebenen Reihenfolge aufgeführten Regeln.
Kein externes Dokument kann Verpflichtungen begründen, wenn es nicht Gegenstand einer von beiden Parteien unterzeichneten Änderung ist.
Der Vertrag und die damit verbundenen Rechte und Pflichten unterliegen schweizerischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Lausanne, Schweiz.
3. Erbrachte Leistungen
DatArt SA bietet folgende Dienstleistungen an :
- Beratung und Integration von Lösungen
- Wartung von Computersystemen
- Spezifische Entwicklung und Anpassung von Lösungen
Die Leistungen werden in den konkreten Leistungsangeboten für den Auftraggeber näher beschrieben.
4. Bestellung und Bestätigung
Sämtliche Bestellungen müssen schriftlich (E-Mail, Brief etc.) erfolgen. Die Bestellung gilt mit Eingang beim Auftragnehmer als angenommen. Der Auftragnehmer bestätigt den Eingang der Bestellung.
5. Änderungen
Änderungen der vereinbarten Leistungen können von beiden Parteien schriftlich vorgeschlagen werden. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Falle eines Änderungswunsches schriftlich oder per E-Mail über die Auswirkungen auf den Vertrag (Preis und Fristen) informieren. Die Vertragsanpassung wird wirksam, wenn der Auftraggeber diese Änderungen schriftlich oder per E-Mail akzeptiert.
6. Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer erbringt seine Dienste :
- Indem wir unser Bestes an Wissen und Fähigkeiten geben, um die Erwartungen des Auftraggebers zu erfüllen
- Unter Einhaltung des für sie verbindlichen Vertragsrahmens
- Und zwar unter strikter Einhaltung der Vergütung
Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit als Vertrauensperson des Auftraggebers aus und übernimmt die damit verbundene besondere Verantwortung. Er nimmt keinerlei Vorteile von Dritten wie Unternehmen oder Lieferanten an und wird für seine Tätigkeit ausschließlich vom Auftraggeber vergütet.
Sie handelt verantwortungsvoll gegenüber der Öffentlichkeit, den Belangen Dritter und der Umwelt. Im Rahmen seiner Rolle als Vermittler zwischen dem Auftraggeber einerseits und den Unternehmen und Lieferanten andererseits verfolgt es den Grundsatz der Aufrichtigkeit und Fairness.
7. Verpflichtung des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, DatArt SA sämtliche zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen, Infrastruktur und Ausrüstung zur Verfügung zu stellen . Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, aktiv mit DatArt SA zusammenzuarbeiten und die vereinbarten Termine einzuhalten. Verzögerungen und Mehrkosten, die durch mangelhafte Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen zu seinen Lasten.
8. Leistungserbringung
Für den Leistungserhalt wird ein Lieferschein erstellt. Mit der Unterschrift des Auftraggebers wird die Erbringung und Übermittlung der Leistungen bestätigt. Diese Regelung gilt auch für Teilleistungen. Leistungen, die nach Abgabe des Projekts erbracht werden, werden gesondert auf Grundlage der aktuellen Preisliste des Auftragnehmers in Rechnung gestellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Auftraggeber hat mit der Abnahme der Leistungen nach Mitteilung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer zu beginnen. Bei Ausbleiben einer Abnahme gelten die Leistungen vier Wochen nach Mitteilung bzw. Fertigungsbeginn als abgenommen.
9. Gewährleistung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt auf Qualitätsmängel zu prüfen. Verspätet eingehende Reklamationen werden nicht berücksichtigt. Versteckte Mängel müssen innerhalb einer weiteren Frist von 14 Tagen gerügt werden. Der Auftragnehmer gewährleistet die Freiheit der Lieferung von Funktionsmängeln für die Dauer von drei Monaten ab Lieferdatum. Liegt ein Mangel vor, kann der Auftraggeber die Wiederherstellung verlangen. Die vertragliche und außervertragliche Haftung ist auf Fälle vorsätzlichen Fehlverhaltens oder offensichtlicher Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und nur auf direkte Schäden bis zur Höhe des Preises der betreffenden Dienstleistung beschränkt. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
10. Haftung des Vermittlers
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die er selbst oder ein von ihm im Rahmen des Auftragsverhältnisses beauftragter Dritter verursacht, sofern es sich bei dem Dritten nicht um Erfüllungsgehilfen handelt und soweit der Auftraggeber nachweist, dass der Auftragnehmer oder der beauftragte Dritte den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Der Haftungsausschluss nach Art. 399 Abs. 2 (OR) vorbehalten bleibt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Jegliche Haftung im Falle des Rückgriffs auf Hilfspersonen ist ausgeschlossen.
Jegliche Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen :
- Für Aufträge des Auftraggebers, die trotz anderslautender Empfehlung des Auftragnehmers aufrechterhalten werden, sowie für vom Auftraggeber direkt an Dritte erteilte Weisungen;
- für Leistungen und Lieferungen durch Dritte, die in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis zum Auftraggeber stehen;
- Für finanzielle Schäden, die aus Kostenüberschreitungen oder der Nichteinhaltung von Fristen und/oder Lieferterminen resultieren.
Darüber hinaus ist im gesetzlichen Rahmen jegliche Haftung für entgangenen Gewinn und Schäden aus Datenverlust ausgeschlossen. Beanstandungen, die Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer begründen können, sind diesem unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
11. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise der Leistungen sind in den Leistungsangeboten angegeben. Die Preise sind in Schweizer Franken (CHF) angegeben und verstehen sich exklusive Steuern (ET). Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen verhängt werden.
Die Abrechnung der Dienstleistungen erfolgt monatlich. Bei Festpreisleistungen erfolgt die Rechnungsstellung nach Fertigstellung oder gemäß vereinbartem Zahlungsplan.
Für Nachtarbeit sowie an Wochenenden und Feiertagen gilt ein Zuschlag von 100 %.
12. Zusätzliche Gebühren
Für in der Schweiz anfallende Mehrkosten wird eine Pauschale von 8% der Vergütungssumme erhoben. Folgende Leistungen sind in den Zusatzgebühren enthalten :
- Sämtliche Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (inkl. Taxis) innerhalb der Schweiz
- Autofahrtkosten bis 50 km pro Tag
- Verpflegungspauschalen
- Gemeinsame Nutzung der IT-Infrastruktur und Besprechungsräume an den DatArt-Standorten
- Ausrüstung zur Projekt-/Arbeitsdurchführung
- DatArt-Tools und -Vorlagen.
Für Fahrten mit dem PKW über 50 km pro Tag fallen Fahrtkosten in Höhe von 70 Cent/km an.
13. Kündigung
- Mandatsvertrag : Kann zum Ende des Mandats oder mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, wenn eine Fortsetzung des Vertrags nachweislich nicht möglich ist. Jegliche Form von Schäden wird gemäß den Bestimmungen des Obligationenrechts behandelt.
- Support- oder Wartungsvertrag (SLA) : Kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
14. Geheimhaltungs- und Treuepflicht
Sämtliche auftragsbezogenen Unterlagen wie Studien, Planungsunterlagen, Protokolle, Berechnungen etc., die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer übermittelt werden, dürfen vom Empfänger ausschließlich im Rahmen des vertraglich vereinbarten Auftrages verwendet werden und sind streng vertraulich zu behandeln. Für den Fall, dass eine Weitergabe an Dritte zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich ist, ist diese Verpflichtung den betreffenden Dritten aufzuerlegen.
Werden einem Vertragspartner bei der Vorbereitung oder Durchführung des Auftrags Tatsachen bekannt, von denen er weiß, dass sie vertraulicher Natur sind, oder lässt sich aus den Umständen schließen, dass diese vertraulich sind, so ist er verpflichtet, diese Vertraulichkeit auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu wahren.
15. Vertretungsbefugnisse des Auftraggebers
Der Auftragnehmer vertritt den Auftraggeber rechtsverbindlich gegenüber Dritten, wie beispielsweise Verwaltungen, Firmen, Lieferanten oder Ingenieuren, soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages stehen.
Bei allen rechtlichen Vorkehrungen und Anordnungen mit erheblichen zeitlichen, qualitativen oder kostenmäßigen Auswirkungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Meinung des Auftraggebers einzuholen.
Der Auftraggeber erteilt grundsätzlich keine direkten Weisungen an Dritte. Andernfalls ist er verpflichtet, den Auftragnehmer hierüber genau zu informieren. Dieser weist den Auftraggeber dann auf die Folgen seiner Weisung hin und rät ihm, im Falle einer unzulässigen Anordnung auf diese zu verzichten.
16. Rechte an den Arbeitsergebnissen
Mit der Zahlung der Vergütung räumt der Auftraggeber das Recht ein, die Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers zu den vereinbarten Zwecken zu nutzen. Zum Schutz der Arbeit und des Know-hows des beauftragten Unternehmens ist jede über den Auftragsumfang hinausgehende Nutzung untersagt.
Der Rahmen für die Nutzung der Arbeitsergebnisse wird im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer beschrieben. In manchen Fällen kann die Übereinstimmung zwischen der Vergütung und der beabsichtigten Nutzung der Werke als weiteres Bewertungskriterium beibehalten werden.
Der Auftragnehmer bleibt der uneingeschränkte Eigentümer der geistigen Eigentumsrechte an seiner Produktion, sofern im Vertrag nicht ausdrücklich eine andere Regelung festgelegt wurde. Die geistigen Eigentumsrechte an den Ergebnissen der vom Auftraggeber und vom Auftragnehmer gemeinsam ausgeführten Arbeiten liegen bei beiden Parteien gemeinschaftlich. Der Begriff „geistiges Eigentumsrecht“ umfasst das Urheberrecht sowie die Rechte zur Nutzung und späteren Verwertung der Arbeitsergebnisse.
Der Auftragnehmer veröffentlicht seine Arbeiten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers und unter Wahrung dessen Interessen. Im Gegenzug bedürfen entsprechende Veröffentlichungen des Auftraggebers der Zustimmung des Auftragnehmers. In diesem Fall ist die Angabe der Rolle des Auftragnehmers zwingend erforderlich.
17. Verwendung des Mandats als Referenz
Sofern vom Auftraggeber nicht ausdrücklich anders angegeben, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, das ihm vom Auftraggeber anvertraute Auftrag als Referenz in seiner Geschäfts- und Marketingkommunikation zu verwenden. Hierzu können unter anderem die Nennung des Namens des Auftraggeber, eine allgemeine Beschreibung des Auftrags und die erzielten Ergebnisse gehören. Der Auftraggeber kann dem Augtragnehmer jederzeit seinen Wunsch mitteilen, zu diesem Zweck nicht genannt zu werden, indem er eine schriftliche Mitteilung an
Werden einem Vertragspartner bei der Vorbereitung oder Durchführung des Auftrags Tatsachen bekannt, von denen er weiß, dass sie vertraulicher Natur sind, oder lässt sich aus den Umständen schließen, dass diese vertraulich sind, so ist er verpflichtet, diese Vertraulichkeit auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu wahren.
18. Übertragung des Vertrags
Die Übertragung des Vertrages, der Rechte oder Pflichten bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Der Auftragnehmer darf Verträge oder Ansprüche ohne Einziehungsermächtigung des Auftraggebers an Dritte übertragen oder abtreten.
19. Software
Soweit Software enthalten ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Software ein. Eine Unterlizenzierung und Nutzung auf mehr als einem Computersystem ist untersagt. Die Vervielfältigung ist nur zur Sicherung und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gestattet. Ohne Zustimmung des Auftragnehmers sind keine Änderungen oder Dekompilierungen zulässig. Für die Software gelten die gleichen Gewährleistungs- und Haftungsbedingungen wie für die Dienstleistungen.
20. Mitarbeiter
Die Parteien verpflichten sich, während der Laufzeit des Vertrages und ein Jahr nach dessen Beendigung keine an der Durchführung der Arbeiten beteiligten Personen abzuwerben, einzustellen oder zu beschäftigen. Der Auftragnehmer behält sich vor, im Falle einer Abwerbung durch den Auftraggeber einen Betrag von CHF 50'000 in Rechnung zu stellen.
21. Änderung der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
Der Auftragnehmer kann seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit anpassen und wird die Auftraggeber hierüber vorab informieren. Sind die Änderungen für den Auftraggeber nachteilig, kann dieser den Vertrag vor Umsetzung der Änderungen ohne finanzielle Folgen kündigen.
22. Schutzklausel
Sollte sich eine Bestimmung des Vertrags als ungültig, nichtig oder nicht durchsetzbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Absicht so nahe wie möglich kommt.